Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Umsatzsteuer 2012 bis 2014 um die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Beförderungsleistungen auf den selbst betriebenen Linien in ihrem Einzugsgebiet (sog. Los xx) gemäß §
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und wegen der satzungsmäßigen Verfolgung mildtätiger sowie gemeinnütziger Zwecke i.S.d. §§ 53, 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 Abgabenordnung (AO) (Förderung des Wohlfahrtswesens und der Behindertenhilfe) gemäß §
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