FG Münster - Urteil vom 13.03.2025
5 K 894/22 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f, Nr. 16 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuerliche Behandlung erbrachter Beförderungsleistungen auf den selbst betriebenen Linien im eigenen Einzugsgebiet (sog. Los xx)

FG Münster, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen 5 K 894/22 U

DRsp Nr. 2025/4390

Umsatzsteuerliche Behandlung erbrachter Beförderungsleistungen auf den selbst betriebenen Linien im eigenen Einzugsgebiet (sog. Los xx)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f, Nr. 16 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Umsatzsteuer 2012 bis 2014 um die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Beförderungsleistungen auf den selbst betriebenen Linien in ihrem Einzugsgebiet (sog. Los xx) gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f, Nr. 16 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind und damit mittelbar um die Frage, ob die Klägerin aus mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen Vorsteuer gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und wegen der satzungsmäßigen Verfolgung mildtätiger sowie gemeinnütziger Zwecke i.S.d. §§ 53, 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 Abgabenordnung (AO) (Förderung des Wohlfahrtswesens und der Behindertenhilfe) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Der Gesellschaftszweck ist gemäß der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts T (HRB xxx) u.a. […]. […] Darüber hinaus bietet die Gesellschaft […] Rehabilitationsmaßnahmen an. […].

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