BFH - Urteil vom 15.03.2007
V R 55/03
Normen:
UStG (1980/1991/1993) § 4 Nr. 14, Nr. 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 8753/98

Umsatzsteuerliche Behandlung medizinischer Laboruntersuchungen

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V R 55/03

DRsp Nr. 2007/9243

Umsatzsteuerliche Behandlung medizinischer Laboruntersuchungen

»1. Ein Arzt für Laboratoriumsmedizin erbringt mit seinen medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen, die er im Auftrag der behandelnden Ärzte oder deren Labore/Laborgemeinschaften ausführt, "ärztliche Heilbehandlungen" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG; es ist nicht erforderlich, dass diese Leistungen unmittelbar gegenüber den Patienten erbracht werden (EuGH-Rechtsprechung). 2. Umsätze eines Arztes für Laboratoriumsmedizin aus medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen im Auftrag der behandelnden Ärzte oder deren Labore/Laborgemeinschaften sind auch dann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980/1991/1993 steuerfrei, wenn er sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist.