FG Brandenburg - Urteil vom 24.01.2003 1 K 2175/00
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1742
Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen für Milchleistungsprüfungen; Umsatzsteuer 1991
FG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 1 K 2175/00
DRsp Nr. 2003/11710
Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen für Milchleistungsprüfungen; Umsatzsteuer 1991
1. Ein Verein, der ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern Milchleistungsprüfungen durchführt, erbringt damit sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9UStG, wenn sich der von den einzelnen Mitgliedern zu leistende Beitrag nach Art. und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen bemisst. Hierdurch besteht zwischen dem zu entrichtenden Beitrag und der Milchleistungsprüfung eine innere Verknüpfung.2. Neben den Beiträgen sind auch die für jede einzelne Milchleistungsprüfung gezahlten öffentlichen Zuschüsse in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn diesen die Eigenschaft einer Entgeltauffüllung von dritter Seite zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das Vereinsmitglied als Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, und der Zuschuss überwiegend in seinem Interesse gezahlt wird. Unbeachtlich ist die technische Abwicklung, hier insbesondere die Auszahlung des Zuschusses zur Verwaltungsvereinfachung direkt an den Verein als leistenden Unternehmer, sowie die Tatsache, dass die Zuschüsse aus Haushaltsmitteln stammen.
Normenkette:
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 S. 3 ;
Tatbestand:
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