BFH - Urteil vom 16.01.2014
V R 22/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1620/12

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen nach vorzeitiger Beendigung eines EDV-Dienstleistungsvertrages

BFH, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen V R 22/13

DRsp Nr. 2014/5193

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen nach vorzeitiger Beendigung eines EDV-Dienstleistungsvertrages

1. NV: Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. 2. NV: Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat. 3. NV: Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Deshalb sind bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches regelmäßig erfüllt. 4. NV: Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher Grundlage oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.