BFH - Urteil vom 04.07.2013
V R 33/11
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 1; UStG 1999 § 3b Abs. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 6 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1379/05

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungsersatz unter Unternehmern; Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen gemäß § Nr. 6 lit a UStG)

BFH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen V R 33/11

DRsp Nr. 2013/20297

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungsersatz unter Unternehmern; Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen gemäß § Nr. 6 lit a UStG)

1. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.2. Die Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km ist nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG steuerfrei.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 1; UStG 1999 § 3b Abs. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 6 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren (2001 und 2002) beim Betrieb eines grenzüberschreitenden Nachtzugs zwischen B im Inland und M im Ausland tätig. Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte aufgrund von Vereinbarungen mit der im Ausland ansässigen S.