FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2007
5 K 7285/01 B
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 9 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1733

Umsatzsteuerliche Behandlung von Cateringleistungen; Rundum-sorglos-Paket; Anzuwendender Steuersatz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 5 K 7285/01 B

DRsp Nr. 2007/16455

Umsatzsteuerliche Behandlung von Cateringleistungen; "Rundum-sorglos-Paket"; Anzuwendender Steuersatz

1. Die Abgabe fertig zubereiteter Speisen kann einer Lieferung von Lebensmitteln nur dann gleichgestellt werden, wenn die von dem Unternehmer erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks hinausgehen, es also für alle Beteiligten um die bloße Vermarktung der Speisen geht. 2. Ein Cateringunternehmen, das Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen mit fertig zubereiteten und portionierten Speisen beliefert und in dabei im Rahmen eines sog. "Rundum-sorglos-Pakets" auch die Ausarbeitung der Speisepläne, die Reinigung von Geschirr und Besteck und - je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall - noch weitere Zusatzleistungen erbringt, geht mit diesen Leistungen weit über die reine Vermarktung der Lebensmittel hinaus. Es liegt eine Gesamtleistung vor, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt.

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 9 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: