BFH - Beschluss vom 11.10.2022
XI R 12/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; UStG 2012; UStG 2013; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9;
Fundstellen:
BB 2023, 149
BFH/NV 2023, 274
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3318/18

Umsatzsteuerliche Behandlung von dem Betreiber eines Schlachthofs an die Lieferanten von Schlachttieren weiterberechneter Kosten

BFH, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen XI R 12/20

DRsp Nr. 2023/1011

Umsatzsteuerliche Behandlung von dem Betreiber eines Schlachthofs an die Lieferanten von Schlachttieren weiterberechneter Kosten

1. NV: Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. "Vorkosten") vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt damit keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. 2. NV: Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.03.2020 – 3 K 3318/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; UStG 2012; UStG 2013; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. "Vorkosten") vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, damit umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an die Lieferanten der Tiere ausführt.