BFH - Urteil vom 24.08.2017
V R 8/17
Normen:
UStG § 24 Abs. 1; MwStSystRL Art. 295;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 257/14

Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen des Sohnes für den Milchviehbetrieb des Vaters

BFH, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen V R 8/17

DRsp Nr. 2017/16675

Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen des Sohnes für den Milchviehbetrieb des Vaters

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG setzen unter Berücksichtigung von Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der jedenfalls typisierend davon auszugehen ist, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Mehrwertsteuer-Vorbelastung führt oder zumindest führen kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 1 K 257/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1; MwStSystRL Art. 295;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erbrachte in den Streitjahren 2004 bis 2009 Dienstleistungen für den Milchviehbetrieb seines Vaters. Er rechnete dabei durchschnittlich 260 bis 280 Arbeitsstunden monatlich ab. Auf landwirtschaftlichen Ackerflächen, die er von seinem Vater gepachtet hatte, unterhielt er einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, der der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlag. Für die Bewirtschaftung dieser Flächen nahm er die Leistungen von Lohnunternehmen in Anspruch und mietete Gerätschaften aus dem Betrieb seines Vaters.