BFH - Beschluss vom 13.09.2022
XI R 8/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 3 Abs. 9; UStG 2010;
Fundstellen:
BB 2023, 21
BFH/NV 2023, 244
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1056/16

Umsatzsteuerliche Behandlung von einer Erzeugergenossenschaft erhobener Marktgebühren für die Veräußerung von den Mitgliedern erzeugter Lebensmittel

BFH, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen XI R 8/20

DRsp Nr. 2022/18118

Umsatzsteuerliche Behandlung von einer Erzeugergenossenschaft erhobener Marktgebühren für die Veräußerung von den Mitgliedern erzeugter Lebensmittel

Kauft eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger an und liefert diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter, sind "Marktgebühren", die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019 – 6 K 1056/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 3 Abs. 9; UStG 2010;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Einordnung sog. "Marktgebühren" von Erzeugergemeinschaften.