FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2025
2 K 2085/21
Normen:
UStG § 20; UStG § 1; UStG § 13;

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus Patenschaften und Spenden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 2 K 2085/21

DRsp Nr. 2025/13192

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus Patenschaften und Spenden

Tenor

Der Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer vom 06.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einnahmen aus Spenden i. H. v. ... € und aus Patenschaften i. H. v. ... € als nicht steuerbare Erlöse behandelt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 20; UStG § 1; UStG § 13;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften i. H. v. ... € sowie Spenden i. H. v. ... € und über die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin unterliegt gemäß § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - der Ist-Besteuerung.