BFH - Urteil vom 05.11.2014
XI R 42/12
Normen:
MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7; UStDV § 30; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 810/11

Umsatzsteuerliche Behandlung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen einer Gemeinde anlässlich eines Dorffestes

BFH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen XI R 42/12

DRsp Nr. 2015/88

Umsatzsteuerliche Behandlung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen einer Gemeinde anlässlich eines Dorffestes

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7; UStDV § 30; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d;

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die von einer Gemeinde erbrachten Leistungen für ein von ihr organisiertes Dorffest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Gemeinde X, die 2008 in die Stadt Y --Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)-- eingemeindet wurde, führt jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art an einem Wochenende im September ein Dorffest durch.