BFH - Beschluss vom 18.09.2018
XI R 19/15
Normen:
UStG in der Fassung vom 19. Dezember 2008 § 4 Nr. 14 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2019, 213
BFH/NV 2019, 252
BFHE 262, 561
BStBl II 2019, 178
DB 2019, 165
DStR 2019, 157
DStRE 2019, 182
HFR 2019, 207
UR 2019, 139
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1570/14

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb eines Gesundheitstelefons im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen

BFH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen XI R 19/15

DRsp Nr. 2019/1106

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb eines Gesundheitstelefons im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen

1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG unterfällt? 2. Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von "Patientenbegleitprogrammen" für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von "Gesundheitscoaches" (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt?