Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
Der am xx.03.2016 verstorbene Herr T K (im Folgenden: K), dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, war Automatenaufsteller und erzielte Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten.
Für die Streitjahre wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt und mit Einsprüchen des K angefochten:
Streitjahr | erstmalige Festsetzung | Einspruch | Spätere Festsetzungen, die zum Gegenstand des jeweiligen Einspruchsverfahren wurden |
2006 | Bescheid vom 17.04.2007: ./. 10.964,05 € | 21.05.2007 | Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 13.07.2009 |
2007 | Bescheid vom 08.05.2009: ./. 27.547,87 € | 20.05.2009 | |
2008 | Berichtigte Jahreserklärung eingereicht am 04.05.2010: 10.482,32 € | 20.05.2009 gegen den Bescheid über USt-Vorauszahlung für 11/2008 vom 07.05.2009; die USt-Jahresfestsetzung für 2008 wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens | |
2009 | Berichtigte Jahreserklärung eingereicht am 24.01.2011: 14.588,14 € | 15.03.2011 (gegen Abrechnung vom 22.02.2011) | |
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