FG Münster - Urteil vom 24.09.2020
5 K 344/17 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b); SpielbkV § 6; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i); GG Art. 3 Abs. 1;

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

FG Münster, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 5 K 344/17 U

DRsp Nr. 2020/17911

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b); SpielbkV § 6; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i); GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.

Der am xx.03.2016 verstorbene Herr T K (im Folgenden: K), dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, war Automatenaufsteller und erzielte Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten.

Für die Streitjahre wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt und mit Einsprüchen des K angefochten:

Streitjahr erstmalige Festsetzung Einspruch Spätere Festsetzungen, die zum Gegenstand des jeweiligen Einspruchsverfahren wurden
2006 Bescheid vom 17.04.2007: ./. 10.964,05 € 21.05.2007 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 13.07.2009
2007 Bescheid vom 08.05.2009: ./. 27.547,87 € 20.05.2009
2008 Berichtigte Jahreserklärung eingereicht am 04.05.2010: 10.482,32 € 20.05.2009 gegen den Bescheid über USt-Vorauszahlung für 11/2008 vom 07.05.2009; die USt-Jahresfestsetzung für 2008 wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens
2009 Berichtigte Jahreserklärung eingereicht am 24.01.2011: 14.588,14 € 15.03.2011 (gegen Abrechnung vom 22.02.2011)