BFH - Urteil vom 06.09.2018
V R 55/17
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 125
HFR 2019, 215
UR 2019, 196
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3821/14

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Lohndrescharbeiten eines Landwirts

BFH, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen V R 55/17

DRsp Nr. 2018/18140

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Lohndrescharbeiten eines Landwirts

NV: Zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört der einzige Mähdrescher eines Landwirts auch dann, wenn er —bei nicht unerheblichem Eigennutzungsanteil (hier: 20 %)— über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und vom Landwirt bei Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016 14 K 3821/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.