BFH - Beschluss vom 10.12.2020
V R 4/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 662
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1250/13

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen eines Finanzdienstleisters im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kreditkartenzahlungen

BFH, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 4/19

DRsp Nr. 2021/5231

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen eines Finanzdienstleisters im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kreditkartenzahlungen

NV: Umsätze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer ein Bündel von Leistungen für eine Bank erbringt, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft handelt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.01.2019 – 3 K 1250/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3;

Gründe

I.