BFH - Urteil vom 01.03.2016
XI R 21/14
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 90; InsO §§ 21 bis 24, § 27, § 55, § 80, § 82;
Fundstellen:
BFHE 253, 445
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7337/12

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen nach Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen XI R 21/14

DRsp Nr. 2016/11376

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen nach Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung). 2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2014 7 K 7337/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 90; InsO §§ 21 bis 24, § 27, § 55, § 80, § 82;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH (GmbH).