BFH - Urteil vom 20.03.2014
V R 25/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 25 Richtlinie 77/388/EWG Art. 26; Richtlinie 2006/112/EG Art. 306 bis 310;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 416/09

Umsatzsteuerliche Behandlung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Verpflegungsleistungen im Rahmen einer Hotelunterbringung

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen V R 25/11

DRsp Nr. 2014/9190

Umsatzsteuerliche Behandlung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Verpflegungsleistungen im Rahmen einer Hotelunterbringung

1. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.2. Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG kommt in diesem Fall nur zur Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Regelung beruft.3. Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, wie z.B. Verpflegungsleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.4. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.