FG Köln - Urteil vom 08.10.2024
8 K 1735/23
Normen:
UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuerliche Behandlung von in den Kalenderjahren 2013 und 2014 vereinnahmten Anzahlungen bei Vollendung und Abnahme der Leistung im Jahr 2015

FG Köln, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 8 K 1735/23

DRsp Nr. 2024/14614

Umsatzsteuerliche Behandlung von in den Kalenderjahren 2013 und 2014 vereinnahmten Anzahlungen bei Vollendung und Abnahme der Leistung im Jahr 2015

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 18.03.2021 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2023 dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... € gemindert wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von in den Kalenderjahren 2013 und 2014 vereinnahmten Anzahlungen bei Vollendung und Abnahme der Leistung im Jahr 2015.

Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt ein ...unternehmen in L. Sie unterliegt umsatzsteuerlich der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). Der Voranmeldungszeitraum der Klägerin ist der Kalendermonat.

Am 00.00.2013 schloss sie mit der Firma "M" (nachfolgend: GmbH) - einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Stadt N - einen Werkvertrag. Gegenstand des Vertrags waren umfangreiche ...arbeiten im Zuge der ... eines ... in ein ... in N. Die GmbH war nach eigenen Angaben laut der zum Schreiben vom 11.04.2019 beigefügten Tabelle für diesbezügliche Eingangsleistungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. Bl. 280 ff. der Gerichtsakte).