BFH - Urteil vom 16.06.2015
XI R 17/13
Normen:
UStG § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 8, § 13a Abs. 2, § 21 Abs. 2; MwStSystRL Art. 32 Unterabs. 2, Art. 201; ZK Art. 4 Nr. 5 und 18, Art. 5 Abs. 2, Art. 61, Art. 62, Art. 201; Zollbefreiungs-VO Art. 27; AO § 42;
Fundstellen:
BFHE 250, 470
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3346/10

Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen aus der Schweiz

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen XI R 17/13

DRsp Nr. 2015/16852

Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen aus der Schweiz

1. Die Ortsregelung des § 3 Abs. 8 UStG ist auch dann anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, weil die Einfuhr umsatzsteuerfrei ist. 2. Eine wirksame direkte Vertretung i.S. des Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK setzt voraus, dass der Vertreter für fremde Rechnung handelt. Hieran fehlt es, wenn der Vertreter im Innenverhältnis für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren aufkommt und den Vertretenen insoweit von allen Verpflichtungen befreit. 3. Mit der Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer. 4. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO kommt auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Betracht, wenn zum einen die in Rede stehenden Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.

Tenor