BFH - Urteil vom 16.09.2015
XI R 47/13
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 692/13

Umsatzsteuerliche Behandlung von mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellten Scheinlieferungen

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XI R 47/13

DRsp Nr. 2016/2385

Umsatzsteuerliche Behandlung von mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellten Scheinlieferungen

NV: Eine Gefährdung des Steueraufkommens ist nicht i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG beseitigt, wenn die zuständige Steuerfahndungsstelle Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind.

Wer in einer Rechnung eine nicht ausgeführte Lieferung unter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt, schuldet gem. §§ 13a Abs. 1 Nr. 4, 14c Abs. 2 S. 2 UStG die dort offen ausgewiesene Umsatzsteuer.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2013 10 K 692/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ab August 2010 einen "Groß- und Einzelhandel mit Klebebändern und Verpackungen sowie deren Bedruckung und Eventplanung".

Im Besteuerungszeitraum 2011 (Streitjahr) war die Klägerin als "zwischengeschaltete" Unternehmerin in von ihr so bezeichnete "Streckengeschäfte" (bei denen die Warenbewegung unmittelbar vom jeweiligen Lieferanten der Klägerin an deren Abnehmer erfolgte) über die angebliche Lieferung von Aluminium- und Stretchfolien (nachfolgend: Folienlieferungen) eingebunden.