BFH - Urteil vom 10.06.2020
XI R 25/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 73, Art. 395 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2325
BB 2021, 1495
BFH/NV 2020, 1388
DStR 2020, 2240
DStRE 2020, 1331
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6/13

Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern eines Reiters für die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier

BFH, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen XI R 25/18

DRsp Nr. 2020/14870

Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern eines Reiters für die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier

1. Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. 2. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar. 3. Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist. 4. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist nur auf solche entgeltliche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Erbringung steuerbar wären. 5. Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.05.2018 – 2 K 6/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: