BFH - Urteil vom 21.11.2013
V R 11/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 23; UStG § 25 Abs. 1,; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i, Art. 26;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1615/06

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten

BFH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen V R 11/11

DRsp Nr. 2014/5601

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten

1. Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei.2. Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH-Urteils vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/ Spanien (UR 2013, 835) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 23; UStG § 25 Abs. 1,; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i, Art. 26;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt u.a. Schul- und Studienreisen an Schulen, Vereinen oder Gruppen durch.

Im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für die Streitjahre 1995 bis 1997 besteuerte die Klägerin ihre Reiseleistungen mit dem Regelsatz für Inlandsfahrten, soweit es sich nicht um ihrer Ansicht nach gemäß § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbefreite Klassenfahrten handelte. Leistungen im Ausland sah sie als nicht steuerbar an.