FG Hamburg - Urteil vom 25.02.2020
6 K 111/18
Normen:
AO § 164 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13; DVO (EU) 282/2011 Art. 7;
Fundstellen:
DStR 2020, 1252
DStRE 2020, 759
MMR 2020, 565

Umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten In-App-Käufen; Erlöse aus den In-App-Käufen sind keine steuerbaren Umsätze; In-App-Kauf als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung; Handeln im fremden Namen bei den In-App-Käufen

FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 6 K 111/18

DRsp Nr. 2020/6817

Umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten In-App-Käufen; Erlöse aus den In-App-Käufen sind keine steuerbaren Umsätze; In-App-Kauf als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung; Handeln im fremden Namen bei den In-App-Käufen

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13; DVO (EU) 282/2011 Art. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten In-App-Käufen.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Spiele-Apps für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets o. Ä.). Für den Vertrieb nutzt sie unter anderem den A, eine Plattform des Unternehmens B, die bis zum ... 2014 von C betrieben wurde. Nutzer von mobilen Endgeräten mit dem Betriebssystem ... konnten die Spiele-Apps der Klägerin in den Streitjahren 2012 bis 2014 ausschließlich über den A herunterladen. Die dafür erforderliche A-App war regelmäßig bereits ab Werk auf dem mobilen Endgerät installiert. Zusätzlich gab es die Möglichkeit, den A über einen Internet Browser aufzurufen.

Zur Nutzung des A war eine vorherige Anmeldung erforderlich, wobei die Nutzer ihre persönlichen Daten und eine oder mehrere Zahlungsmöglichkeiten hinterlegen mussten (z.B. Kreditkarte, PayPal oder über den Telefonnetzanbieter). Zudem mussten die Nutzer die Nutzungsbedingungen des A ausdrücklich akzeptieren.