Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sogenannten Streckengeschäften im Jahr 2013.
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter im Streitjahr H und J zu jeweils 50 v. H. waren. Gesellschaftszweck ist die Verpachtung von gewerblichen Anlagen, die sonstige Verwaltung und die Führung von Unternehmen und Betrieben. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der G GmbH und der J und H GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer die Herren J und H sind. Zwischen den beiden GmbHs und der Klägerin besteht umsatzsteuerliche Organschaft, weil die Klägerin die Betriebsgelände mit Anlagen an die beiden Gesellschaften verpachtet. Gegenstand der beiden GmbHs ist der Handel mit Kraftfahrzeugen.
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