BFH - Urteil vom 13.02.2019
XI R 1/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1, Abs. 2, § 97a Abs. 1, Abs. 2, § 101 Abs. 2, Abs. 9;
Fundstellen:
BB 2019, 1110
BB 2020, 1305
BFH/NV 2019, 793
BFHE 263, 560
BStBl II 2021, 785
DB 2019, 1124
DStRE 2019, 703
GRUR 2019, 825
MMR 2019, 448
NJW 2019, 1836
UR 2019, 413
WRP 2019, 894
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7078/15

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen

BFH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XI R 1/17

DRsp Nr. 2019/6811

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen

1. Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle. 2. Geht es —wie bei Abmahnungen— nicht um die Teilnahme an einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, ist die mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016 7 K 7078/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1, Abs. 2, § 97a Abs. 1, Abs. 2, § 101 Abs. 2, Abs. ;