FG München - Urteil vom 25.06.2009
14 K 95/06
Normen:
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1993/1999 § 3 Abs. 9; UStG 1993/1999 § 3a Abs. 1; UStG 1993/1999 § 3b Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 113

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Flugtickets, sog. unflown revenue; Abgrenzung von Leistungsaustausch und bloßer Entschädigungs- oder Schadenersatzleistung

FG München, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 95/06

DRsp Nr. 2009/24419

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Flugtickets, sog. unflown revenue; Abgrenzung von Leistungsaustausch und bloßer Entschädigungs- oder Schadenersatzleistung

1. Zahlungen, die ein Luftverkehrsunternehmen für nicht in Anspruch genommene Flugtickets, sog. unflown revenue erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Die wegen fehlender Möglichkeiten zum Rücktritt zu ermäßigten Preisen veräußerten Tickets beinhalten neben der Beförderung an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit einen Anspruch auf die als gleichwertige Leistungselemente anzusehende Bereitstellung von Personal und Flugzeug sowie das Vorhalten eines Sitzplatzes bis 30 Minuten vor Abflug, so dass auch bei den verfallenen Flugtickets ein Leistungsaustausch anzunehmen ist. 2. Bei den erbrachten Leistungen handelt es sich um Leistungen besonderer Art. i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG, deren Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt und nicht um eine Beförderungsleistung im Sinne des § 3b Abs. 1 UStG, da die von der Klägerin angebotene Leistung sich nicht in der bloßen Beförderung der Kunden erschöpft hat. Danach sind die Leistungen an dem Ort ausgeführt, vom dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: