BFH - Beschluss vom 21.03.2018
XI B 113/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 739
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 19/17

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen kommunaler Gebietskörperschaften an eine Einrichtung zur Tierkörperbeseitigung für deren ungedeckte Kosten

BFH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen XI B 113/17

DRsp Nr. 2018/6599

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen kommunaler Gebietskörperschaften an eine Einrichtung zur Tierkörperbeseitigung für deren ungedeckte Kosten

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht deshalb eine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL ist, weil sie aufgrund eines Vertrags mit einer Gemeinde öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ohne in die öffentliche Verwaltung eingegliedert zu sein. 2. NV: Ebenso ist bereits hinreichend geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde gegen Entgelt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, eine sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt.

Eine Vergütung, die eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Beseitigung von Tierkörpern von einer kommunalen Gebietskörperschaft für ihre ungedeckten Kosten erhält, stellt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 19/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1;

Gründe

I.