BFH - Urteil vom 16.09.2015
XI R 27/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 734/10

Umsatzsteuerliche Behandlungen von Leistungen der ARGE für die berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen an eine gemeinnützige GmbH

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XI R 27/13

DRsp Nr. 2015/21125

Umsatzsteuerliche Behandlungen von Leistungen der ARGE für die berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen an eine gemeinnützige GmbH

1. NV: Führt eine gemeinnützige GmbH Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Arbeitslose, Jugendliche und gesellschaftlich benachteiligte Menschen durch, die durch Zahlungen einer Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung (ARGE) finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen, wenn die Leistung der GmbH derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlung richtet. 2. NV: Übt ein Unternehmer wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, sind im Rahmen der Vorsteueraufteilung auf Basis eines Umsatzschlüssels im Nenner auch die Zuschüsse für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen. 3. NV: Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG ist nur möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter des erkennenden Senats des FG bestehen.