FG München - Beschluss vom 18.01.2013
3 V 3225/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 154

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und Bestimmung des leistenden Unternehmers bei einem Escort-Service

FG München, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 3 V 3225/12

DRsp Nr. 2013/13710

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und Bestimmung des leistenden Unternehmers bei einem Escort-Service

1. Eine sog. Escort-Agentur, die über eine Internetseite gegen Entgelt die Begleitung und die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Damen ermöglicht, welche sich ausschließlich gegenüber ihr und nicht gegenüber den Kunden zur Leistungserbringung verpflichten, ist als leistende Unternehmerin anzusehen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass bei vereinbarter Barzahlung die Damen das Entgelt entgegennehmen. 2. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage umfasst das gesamte von den Kunden für die Inanspruchnahme der Frauen aufgewandte Entgelt und nicht nur die von der Escort-Agentur einbehaltenen Beträge.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 20xx sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für April, Mai und Juni 20xx, welche der Antragsgegner (das Finanzamt …; im Folgenden: FA) auf Grund von Feststellungen und Kontrollmaterial der Steuerfahndung geändert hatte.