BFH - Urteil vom 27.01.2011
V R 6/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2357/08

Umsatzsteuerliche Berücksichtigung der Abgabe von Sachpreisen durch den Händler an Berater für Haushaltsgegenstände als tauschähnliches Verhältnis; Definition entgeltlicher Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen V R 6/09

DRsp Nr. 2011/7329

Umsatzsteuerliche Berücksichtigung der Abgabe von Sachpreisen durch den Händler an Berater für Haushaltsgegenstände als tauschähnliches Verhältnis; Definition entgeltlicher Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

NV: Lobt der Handelsvertreter zugunsten seiner Verkaufsvermittler "Wettbewerbspreise" im eigenen Namen aus, sind diese zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistung, die der den Preis erhaltende Vermittler an den Handelsvertreter erbringt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war aufgrund eines sog. Bezirkshändlervertrages für die U-GmbH als Kommissionärin tätig und lieferte Haushaltsgegenstände an Endverbraucher. Die Klägerin beauftragte sog. Beraterinnen und Gruppenberaterinnen, Warenlieferungen an Endverbraucher zu vermitteln und vergütete die Vermittlungsleistungen der Beraterinnen mit einer Provision von 24% des von ihnen vermittelten Umsatzes. Die Gruppenberaterinnen erhielten zusätzlich eine Provision von 3% des Umsatzes ihrer Gruppe. Zwischen der U-GmbH und den Beraterinnen und den Gruppenberaterinnen (Beraterinnen) bestanden keine schriftlichen Verträge.