FG Sachsen - Urteil vom 20.12.2010
8 K 1447/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 S. 3; UStG § 10; AO § 162; AO § 69; AO § 34; AO § 191 Abs. 1; AO § 166;
Fundstellen:
DStR 2011, 961

Umsatzsteuerliche Berücksichtigung der Privatfahrten des GmbH-Geschäftsführers mit dem Betriebs-Kfz; Haftungsinanspruchnahme

FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 8 K 1447/04

DRsp Nr. 2011/2573

Umsatzsteuerliche Berücksichtigung der Privatfahrten des GmbH-Geschäftsführers mit dem Betriebs-Kfz; Haftungsinanspruchnahme

Die einkommensteuerrechtlich für Privatfahrten des GmbH-Geschäftsführers mit dem Betriebs-Pkw in Ermangelung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG zu Grunde zu legenden Pauschalen sind grundsätzlich kein geeigneter Maßstab zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Das gilt jedenfalls dann, wenn die so ermittelten Kosten die tatsächlichen Fahrzeugkosten übersteigen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 S. 3; UStG § 10; AO § 162; AO § 69; AO § 34; AO § 191 Abs. 1; AO § 166;

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. inwieweit dem Kläger als Geschäftsführer der D. & Co. GmbH ausreichende Mittel zur Verfügung standen, um die Umsatzsteuer 1996 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1996, die Umsatzsteuer 1997 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997, die Umsatzsteuer 1998, die Umsatzsteuer 1999, die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2000, die Umsatzsteuer 2000, die Umsatzsteuervorauszahlungen für das II. bis IV. Quartal 2001 und die Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 2002 für die GmbH vollständig zu entrichten.