BFH - Urteil vom 19.10.2011
XI R 18/09
Normen:
UStG § 25 Abs. 1 S. 3; UStG § 25 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 337/05 283

Umsatzsteuerliche Beurteilung einer von einem Reiseunternehmer angebotenen Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers eines Reisenden zum Abfahrtshafen als einheitliche Reiseleistung; Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen XI R 18/09

DRsp Nr. 2012/6120

Umsatzsteuerliche Beurteilung einer von einem Reiseunternehmer angebotenen Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers eines Reisenden zum Abfahrtshafen als einheitliche Reiseleistung; Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

1. Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.2. Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.3. Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG § 25 Abs. 1 S. 3; UStG § 25 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 26 Abs. 3;

Gründe

I.