FG Köln - Urteil vom 25.07.2023
8 K 1512/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuerliche Beurteilung hinsichtlich Autovermietungsleistungen an Endkunden im Rahmen einer Vermietungskette in Abgrenzung zu Vermittlungsleistungen an Autovermietungsunternehmen

FG Köln, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 8 K 1512/19

DRsp Nr. 2025/3247

Umsatzsteuerliche Beurteilung hinsichtlich Autovermietungsleistungen an Endkunden im Rahmen einer Vermietungskette in Abgrenzung zu Vermittlungsleistungen an Autovermietungsunternehmen

Soweit der Steuerpflichtige auf seiner Internetseite jedoch auch Autovermietungsleistungen der Beigeladenen angeboten hat und im Außenverhältnis gegenüber den Kunden in fremdem Namen aufgetreten ist, hat er hierdurch verdeckt, dass er tatsächlich nicht für fremde Rechnung und damit nicht als Vermittler, sondern auf eigene Rechnung und somit umsatzsteuerlich als Eigenhändler tätig geworden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit nicht allein das Außenverhältnis zum Kunden maßgeblich, sondern auch das Innenverhältnis zu der Beigeladenen in den Blick zu nehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin im Jahr 2009 selbst Autovermietungsleistungen an Endkunden im Rahmen einer Vermietungskette oder Vermittlungsleistungen an Autovermietungsunternehmen erbracht hat.

- - - - - - -