Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin im Jahr 2009 selbst Autovermietungsleistungen an Endkunden im Rahmen einer Vermietungskette oder Vermittlungsleistungen an Autovermietungsunternehmen erbracht hat.
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