FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2010
9 K 115/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 10 Abs. 2 S. 2; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; UStG § 15 Abs. 1 N. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2 S. 1; AO § 14; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; AO § 68;
Fundstellen:
EFG 2010, 1167

Umsatzsteuerliche Beurteilungen des Sponsorings eines Vereins

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 9 K 115/06

DRsp Nr. 2010/11598

Umsatzsteuerliche Beurteilungen des Sponsorings eines Vereins

1. Verpflichtet sich ein Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der AO verfolgt, im Gegenzug zur Überlassung von Kraftfahrzeugen Werbeleistungen für einen Automobilhersteller zu leisten, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistungen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. 2. Die Werbeleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. 3. Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben.

I) Die Klage wird abgewiesen.

II) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 10 Abs. 2 S. 2; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; UStG § 15 Abs. 1 N. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2 S. 1; AO § 14; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; AO § 68;

Tatbestand:

Streitig ist, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich beim Kläger (Kl) aus einem Werbevertrag mit einem Automobilhersteller ergeben.