FG München - Urteil vom 28.04.2016
14 K 245/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1;

Umsatzsteuerliche Bewertung der Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Lieferung im Rahmen eines Finanzierungsleasings

FG München, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 14 K 245/16

DRsp Nr. 2016/16387

Umsatzsteuerliche Bewertung der Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Lieferung im Rahmen eines Finanzierungsleasings

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin war in den Vorjahren selbstständig im Bereich Partyservice, Organisation und Dekoration von Festen tätig. Ihre Umsätze versteuerte sie im Streitjahr (2010) nach den vereinbarten Entgelten.

Am 8. November 2010 bestellte sie bei der ... GmbH & Co. KG (G) eine Photovoltaikanlage bestehend aus Modulen, Wechselrichter, Unterkonstruktion und erforderlichem Systemzubehör zu einem Preis von 50.000 € (netto). G hatte die Anlage zuvor in Bauteilen von der ABC Partners AG (C) erworben. Nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von G war dieser bekannt, dass die Klägerin die Photovoltaikanlage an die C zu verpachten beabsichtige. Außerdem wies die Klägerin G an, die Anlage direkt an C zu übergeben (Nr. 2.2 der AGB).