Die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 jeweils in der Form der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2013 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0,00 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze des Klägers in den Jahren 2009 bis 2012 umsatzsteuerfrei sind.
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