Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 18. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2014 wird dahin abgeändert, dass die Steuer von 1.676,37 € um 289,61 € auf 1.386,76 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob das Entgelt für einen sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen" gemäß der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG - oder der Regelbesteuerung unterliegt.
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