Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2014 Unternehmerin im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.
Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom xx.xx.xxxx gegründet wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die A. Die Komplementärin ist handelsrechtlich zur Vertretung ermächtigt, aber lt. § 5 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ist sie im Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Leitung der Geschäfte einschließlich der Anwerbung von Anlegern oblag It. Gesellschaftsvertrag der B. Die ebenfalls als Kommanditistin beteiligte C sollte lt. Gesellschaftsvertrag als "Anbieterin" ihren "Beitrag zur Gesellschaft durch Vertriebsmanagement" und eine Kapitaleinlage erbringen. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf von Gold, Silber und Platin in Barrenform.
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