FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.09.2016
4 K 50236/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2017, 679

Umsatzsteuerliche Einordnung des von einer Stadt geleisteten Zuschusses an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 50236/13

DRsp Nr. 2016/17231

Umsatzsteuerliche Einordnung des von einer Stadt geleisteten Zuschusses an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung

Der von einer Stadt geleistete "Zuschuss" an eine ein Schwimmbad betrei- bende Gesellschaft kann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung ("Betrieb eines Schwimmbades") darstellen, selbst wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Zuschüsse, welche die Klägerin von der Stadt X erhalten hat, in einem solchen Zusammenhang zu dem von der Klägerin durchgeführten Ausbau / Betrieb eines Schwimmbads stehen, dass die Voraussetzungen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - als erfüllt anzusehen sind.