FG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2016
1 K 257/14 U
Normen:
UStG § 12; UStG § 24;
Fundstellen:
DStRE

Umsatzsteuerliche Einordnung von an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen zur Regelbesteuerung oder zur Durchschnittssatzbesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 1 K 257/14 U

DRsp Nr. 2016/11548

Umsatzsteuerliche Einordnung von an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen zur Regelbesteuerung oder zur Durchschnittssatzbesteuerung

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 werden ersatzlos aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12; UStG § 24;

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren 2004 bis 2009 an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen der Regelbesteuerung (§ 12 UStG) oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen.

Der Kläger (geb. ...) ist staatlich geprüfter Landwirt. Bis zum 30.10.2004 war er als Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters (Landwirt ...) in A (...hof - überwiegend Milchviehhaltung) tätig.