FG München - Urteil vom 21.04.2015
2 K 1430/12
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 1;

Umsatzsteuerliche Einordnung von Kfz-Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

FG München, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 1430/12

DRsp Nr. 2015/10731

Umsatzsteuerliche Einordnung von Kfz-Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Kontakt zwischen Unternehmer und Abnehmer ausschließlich über eine Mobiltelefon und ein Telefaxgerät angebahnt, muss der Unternehmer bei einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zumindest auch den Kontakt über dessen Geschäftssitz im Mitgliedstaat suchen, besonders, wenn es sich um Geschäfte über hochwertige Wirtschaftsgüter handelt. Sonst handelt der Unternehmer nicht mit der für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Sorgfalt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob es sich bei Kfz-Lieferungen der Klägerin um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt bzw. ob diese aus Vertrauensschutzgründen als steuerfrei anzusehen sind.

Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Handel mit Kfz. Sie ist unter anderem umsatzsteuerlicher Organträger der A-GmbH.

In den Streitjahren erklärte sie u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen der A-GmbH an die Firmen M (sechs Kfz in 2007) und C (ein Kfz in 2007 und zwei Kfz in 2008), jeweils Palma de Mallorca, sowie P, Tschechien (drei Kfz in 2008).