1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob es sich bei Kfz-Lieferungen der Klägerin um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt bzw. ob diese aus Vertrauensschutzgründen als steuerfrei anzusehen sind.
Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Handel mit Kfz. Sie ist unter anderem umsatzsteuerlicher Organträger der A-GmbH.
In den Streitjahren erklärte sie u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen der A-GmbH an die Firmen M (sechs Kfz in 2007) und C (ein Kfz in 2007 und zwei Kfz in 2008), jeweils Palma de Mallorca, sowie P, Tschechien (drei Kfz in 2008).
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