Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist, ob es sich bei Steuerforderungen um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 der Insolvenzordnung (InsO) oder Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO handelt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im am 12. Mai 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des X. Er reichte für die Insolvenzmasse eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 12. Mai bis 31. Dezember 2010 ein, in der er eine Umsatzsteuer in Höhe von 177,62 EUR errechnete (steuerpflichtige Umsätze: 1.613,-- EUR; Vorsteuer: 128,64 EUR). Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 reichte er unter der Steuernummer des Insolvenzschuldners eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 12. Mai bis 21. Dezember 2010 ein, in der er (nur) eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG für die nach erfolgreicher Anfechtung von Gläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zurück) erhaltenen Beträge berücksichtigte (Erhöhung der Umsatzsteuer um 448,53 EUR). Es handelt sich dabei um folgende Zahlungseingänge (alle Beträge in EUR):
Zahlungseingang | Anfechtungsgegner | Brutto | USt (19 %) |
20.05.2010 | vorl. InsV | 889,65 | 142,04 |
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