Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen der Gesellschafter der Klägerin für Medienarbeit nicht steuerbare Zuschüsse oder Zahlungen aufgrund eines Leistungsaustauschs sind.
1. Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete gemeinnützige GmbH. Gesellschafter waren in den Streitjahren je zur Hälfte die Kirche in A und der Medienverein für C e.V. Der Medienverein für C e.V. repräsentiert nach den Angaben der Klägerin die Kirche in C.
In § 3 des Gesellschaftsvertrags vom 19. November 1998 wird der Gegenstand des Unternehmens wie folgt beschrieben:
(1) Die Gesellschaft hat die Aufgabe, unter dem Namen B Nachrichten, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirche in C und der Kirche in A zu beschaffen und zu verbreiten.
(2) Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Medienverein für A e.V. in X und dem Medienverein für C e.V. in Y wahr.
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