Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, ob die für die Streitjahre 2010 bis 2015 an die Antragstellerin (Astin.) berechneten Ferkelverkäufe tatsächlich ausgeführt wurden, bzw. ob im Falle ihrer Ausführung ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) zu bejahen ist.
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