BFH - Urteil vom 05.09.2019
V R 12/17
Normen:
FGO § 126 Abs. 3; UStDV § 31 Abs. 5;
Fundstellen:
DStZ 2020, 144
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10147/15

Umsatzsteuerliche Folgen der Berichtigung einer Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV

BFH, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen V R 12/17

DRsp Nr. 2020/1738

Umsatzsteuerliche Folgen der Berichtigung einer Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV

Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C–518/14, EU:C:2016:691).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10147/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3; UStDV § 31 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Vermietung von Grundstücken und beweglichem Anlagevermögen. Am 07.04.2009 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde am 29.06.2009 eröffnet.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus Rechnungen der Sozietät Y (Y) geltend.