FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2003
6 K 18/99
Normen:
UStDV 1991 § 55 § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 191 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 § 18 Abs. 8 ;

Umsatzsteuerliche Folgen der Sicherungsübereignung; Abzugsverfahren bei Veräußerung von sicherungsübereigneten Bussen bei Betriebseinstellung eines Busunternehmers; Umsatzsteuerhaftung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 18/99

DRsp Nr. 2004/6802

Umsatzsteuerliche Folgen der Sicherungsübereignung; Abzugsverfahren bei Veräußerung von sicherungsübereigneten Bussen bei Betriebseinstellung eines Busunternehmers; Umsatzsteuerhaftung

1. Sicherungseigentum verkörpert eine Verwertungsbefugnis, deren Inhalt das - mit Eintritt der Verwertungsreife entstehende- Veräußerungsrecht ist. Verwertet der Sicherungsnehmer in Ausübung seines Veräußerungsrechts das Sicherungsgut, vollendet sich der mit der Sicherungsübereignung eingeleitete Liefervorgang. 2. Mit Eintritt der Verwertungsreife kann der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an sich ziehen, die Sicherungsübereignung wird damit ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers umsatzsteuerrechtlich zu einer - dem Abzugsverfahren unterliegenden- Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Das gilt unabhängig davon, ob der Sicherungsnehmer dann das Sicherungsgut im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers veräußert, oder ob der Sicherungsgeber das Sicherungsgut mit Zustimmung des Sicherungsnehmers im eigenen Namen veräußert.