1. Der Ablehnungsbescheid vom 07.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2023 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz wie folgt gemindert werden:
| Jahr | Minderung der Bemessungsgrundlage |
| 2013 | 1.460,00 € |
| 2014 | 1.460,00 € |
| 2015 | 1.727,53 € |
| 2016 | 2.518,52 € |
2. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 30.10.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2025 wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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