FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2010
16 K 259/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 16e;

Umsatzsteuerliche Leistungen gegenüber Mietern einer Seniorenwohngemeinschaft; Umsatzsteuerliche Leistung; Mieter; Seniorenwohngemeinschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 16 K 259/09

DRsp Nr. 2010/23169

Umsatzsteuerliche Leistungen gegenüber Mietern einer Seniorenwohngemeinschaft; Umsatzsteuerliche Leistung; Mieter; Seniorenwohngemeinschaft

1. Auch bei mehreren zusammenhängenden Leistungen ist grds. jeder Umsatz als eigene selbstständige Leistung zu betrachten. 2. Da eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht gänzlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des faktischen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Stpfl. mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. 3. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen 4. Zum Begriff der Nebenleistung zu einer Hauptleistung. 5. Die Vermietung von Räumen an Senioren, die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen, die von den Kassen erstattet werden sowie die Erbringung von Betreuungs- und Verpflegungsleistungen können eigene selbstständige Leistungen sein, die jeweils als gesonderte Hauptleistungen der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 16e;

Tatbestand: