FG München - Urteil vom 08.06.2016
3 K 3557/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; UStG § 25 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuerliche Normalbehandlung von Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 UStG als einheitliche Leistungen hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils

FG München, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 3 K 3557/13

DRsp Nr. 2017/2439

Umsatzsteuerliche Normalbehandlung von Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 UStG als einheitliche Leistungen hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils

Stichwort: Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; UStG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Satzungsgemäßer Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Oktober 2011 gegründeten Klägerin sind die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Verkauf von Ferienimmobilien.

Im Streitjahr vermietete die Klägerin im eigenen Namen Häuser im Inland sowie im Gemeinschaftsgebiet (Österreich und Italien) zu Urlaubszwecken, die sie ihrerseits für die betreffenden Zeiträume von den jeweiligen Eigentümern anmietete, an Privatkunden. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte hierbei durch die Eigentümer selbst oder durch von diesen beauftragte Unternehmen und umfasste neben der Schlüsselübergabe typischerweise auch Reinigungsleistungen sowie - sofern gewünscht - Wäsche- und Brötchenservice.